Die Beklagte hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. 1.4. Mit Eingaben vom 3. (Beklagte) und 20. Februar 2023 (Kläger) äusserten sich die Parteien zum Wohnortswechsel der Beklagten. 1.5. Mit Entscheid vom 8. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind, und dass sie seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft am [...] S._____, wird dem Gesuch-steller zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen.