1.2. Mit Klageantwort vom 17. Januar 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben seit dem 1. Januar 2020 zu bewilligen. 2. Die Trennungsvereinbarung der Parteien sei in den Ziffern 3.2, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.15, 4.1, richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 3. Die gemeinsame Tochter sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 4. Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Kontaktrecht zuzusprechen. Die Verteilung der Ferien für 2022 von C._____ zwischen den Eltern sei wie folgt festzulegen: