10. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 zu viel geleisteten Zahlungen an den Familienunterhalt im Eventualfall mit den künftigen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau, subeventualiter mit seinem Güterrechtsanspruch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu verrechnen. 11. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 12. Es sei dem Gesuchsteller die eheliche Liegenschaft am [...], S._____, zur alleinigen Benützung auf eigene Kosten zuzuweisen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." -4-