2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin zu 7/8 mit Fr. 2'625.00 und dem Beklagten zu 1/8 mit Fr. 375.00 auferlegt. Sie wird mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 625.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). - 39 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 3/4 seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'345.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 2'509.00, zu ersetzen. Zustellung an: […]