geltenden Satzes von 7.7% (der Aufwand ist ganz überwiegend im Jahr 2023 entstanden) auf (gerundet) Fr. 3'345.00 (Fr. 3'350.00 x 1.2 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Die von der Klägerin zu ersetzenden drei Viertel belaufen sich somit auf Fr. 2'509.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dis- positiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 1. März 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: