14.3. Die Parteientschädigung des Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), welcher mit Zuschlägen von 20 % für die Berufungsantwort sowie von insgesamt 20 % für die Eingaben vom 13. Juli 2023 und vom 24. Juli 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) zu verrechnen ist, des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer in der Höhe des bis 31. Dezember 2023 - 38 -