14.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD), wovon die Klägerin Fr. 2'625.00 und der Beklagte Fr. 375.00 zu tragen hat.