Im Gegenteil hat der Beklagte mit Unterzeichnung des Vergleichs vom 24. Januar 2023 der hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten zugestimmt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage sein Bewenden. 13. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten. 14. 14.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beklagten zu einem Achtel und der Klägerin zu sieben Achteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten drei Viertel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).