Es ist ausserdem anzumerken, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsbegehren keiner Partei vollständig gutgeheissen oder abgewiesen wurden. Somit würde sich allein deshalb keine vollständige Kostenauferlegung an eine Partei rechtfertigen. Andererseits erlaubt es Art. 107 ZPO eben gerade, die Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen. Gründe für eine Abweichung der gängigen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozesskosten sind keine ersichtlich und wurden im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat der Beklagte mit Unterzeichnung des Vergleichs vom 24. Januar 2023 der hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten zugestimmt.