12.3. Vorliegend haben die Parteien am 24. Januar 2023 vor dem Präsidium des Familiengerichts Bremgarten einen Vergleich abgeschlossen und sich darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien (Ziffer 6 des Vergleichs vom 24. Januar 2023, act. 166). Des Weiteren verzichteten die Parteien auf die Zusprechung von Parteientschädigungen (Ziffer 7). Der Beklagte bringt nicht vor, inwiefern diese durch die rechtlich vertretenen und beratenen Parteien geschlossene Vereinbarung nicht angemessen sein sollte. Es ist ausserdem anzumerken, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsbegehren keiner Partei vollständig gutgeheissen oder abgewiesen wurden.