12. 12.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des Eheschutzverfahrens den Parteien je hälftig und verzichtete auf die Zusprechung von Parteientschädigungen mit dem Hinweis auf den Vergleich vom 24. Januar 2023 (angefochtener Entscheid E. III.2). Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Klägerin sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, da die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren massiv überklagt habe (Berufung Beklagter Rz. 65).