11.2. Die Vorinstanz hat weder der Klägerin noch den Kindern Anteile an allfälligen Bonuszahlungen an den Beklagten zugesprochen. Dabei bleibt es. Aus dem in E. 11.1 hiervor Gesagtem erhellt, dass die Kinder und die Klägerin an einem durch allfällige zusätzliche Bonuszahlungen höheren Überschuss wegen der durch den letzten Lebensstandard vor der Trennung gegebenen Obergrenze nicht partizipieren.