Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der zweiten Phase Fr. 3'587.00 (Fr. 10'762.30 x 1/3). Dieser Überschussanteil ist wiederum auf die eheliche Lebenshaltung und damit auf Fr. 871.00 zu reduzieren. Bei ihrem Einkommen von Fr. 5'663.00 kann die Klägerin ihr um den Überschussanteil erweitertes Existenzminimum von Fr. 5'410.00 (Fr. 4'539.00 + Fr. 871.00) selbst decken. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime ist der Beklagte gestützt auf dessen Berufungsantrag Ziff. 1 indessen zu verpflichten, der Klägerin ab August 2024 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.00 zu bezahlen.