Der angefochtene Entscheid ist entsprechend (betr. die 2. Phase in Anwendung der Offizialmaxime; vgl. E. 1.1 hiervor) anzupassen. 11.1.4. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der ersten Phase Fr. 3'115.00 (Fr. 9'346.30 x 1/3) zzgl. Anteil an allfälligen Bonuszahlungen. Dieser Überschussanteil ist auf die eheliche Lebenshaltung und damit auf Fr. 871.00 (vgl. vorne E. 5.8.3) zu reduzieren. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen Unterhalt in der Höhe dieses Überschussanteils von Fr. 871.00 zu bezahlen.