In der ersten Phase vermag die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'006.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 3'715.00 nicht selbst zu decken. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von gerundet je Fr. 145.00 pro Kind zu bezahlen ([Fr. 4'006.00 – Fr. 3'715.00] / 2). Insgesamt ergeben sich folgende vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge: Phase 1 (September 2022 – Juli 2024): Fr. 1'180.00 (davon Fr. 145.00 Betreuungsunterhalt) Phase 1 (ab August 2024): Fr. 1'035.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)