Die Überschussanteile der Kinder sind indessen auf die eheliche Lebenshaltung und damit auf Fr. 436.00 pro Kind und Phase (vgl. E. 5.8.2 hiervor) zu reduzieren. Davon verbleiben aufgrund der alternierenden Obhut wiederum 30 % beim Beklagten, während die übrigen 70 % und somit Fr. 305.00 zusätzlich zum bei der Klägerin anfallenden Barunterhalt zu rechnen sind. Für beide Phasen resultiert somit ein vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt von Fr. 1'035.00 (Fr. 730.00 [bei der Klägerin anfallender Barunterhalt; E. 11.1.2 hiervor] + Fr. 305.00 [Überschussanteil]).