In der zweiten Phase (ab August 2024) besteht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 13'713.70 (Klägerin: Fr. 4'539.00 [E. 8.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 6'454.70 + Kinder: Fr. 2'720.00). Diesem steht ein Gesamteinkommen von Fr. 24'476.00 (Klägerin: Fr. 5'664.00 [E. 6.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 18'412.00 + Kinder: Fr. 400.00) zzgl. allfälliger Bonuszahlungen gegenüber. Es resultiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 10'762.30, sodass die Kinder C._____ und D._____ grundsätzlich mit (gerundet) je Fr. 1'794.00 (Fr. 10'762.30 x 1/6) am Überschuss partizipieren.