gemäss angefochtenem Entscheid Fr. 6'954.70 – Reduktion Wohnkosten um Fr. 500.00] + Kinder: Fr. 2'720.00 [E. 10 hiervor]). Diesem steht ein Gesamteinkommen von Fr. 22'527.00 (Klägerin: Fr. 3'715.00 [E. 6.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 18'412.00 [E. 7 hiervor] + Kinder: Fr. 400.00 [E. 7 hiervor]) zzgl. allfälliger Bonuszahlungen gegenüber. Es resultiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 9'346.30, sodass die Kinder C._____ und D._____ grundsätzlich mit (gerundet) je Fr. 1'558.00 (Fr. 9'346.30 x 1/6; betr. Anteil Bonuszahlung: vgl. E. 11.2 hernach) am Überschuss partizipieren.