11.1.3. Die Vorinstanz hat ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten in der Höhe von Fr. 6'954.70 (inkl. Steuern) festgestellt, wobei sie dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 2'600.00 zugestanden hat (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung der korrekten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'100.00 anstatt Fr. 2'600.00 (vgl. E. 9.2 hiervor) und im Übrigen bei Annahme des von der Vorinstanz festgestellten familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten besteht in der ersten Phase (September 2022 bis Juli 2024) ein Gesamtnotbedarf von Fr. 13'180.70 (Klägerin: Fr. 4'006.00 [E. 8.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 6'454.70 [Existenzminimum