Indessen begründet sie dies einzig damit, dass den Parteien aufgrund der vereinbarten Betreuungszeiten effektiv keine alternierende Obhut zukomme, sondern dem Beklagten lediglich ein erweitertes Besuchsrecht (Berufung Klägerin S. 14 ff.). Nach dem in E. 6.3.1 hiervor Gesagten ist indessen von einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von rund 70% (Klägerin) bzw. 30% (Beklagter) auszugehen, weshalb die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht zu hören und die vorinstanzliche angewandte und ansonsten von den Parteien nicht angefochtene Berechnungsmethode (Aufteilung der Überschüsse und Grundbeträge im Verhältnis der Betreuungsanteile) nicht zu beanstanden ist.