Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Grundbeträge sowie der Überschussanteile der Kinder auf die Parteien im Verhältnis der von der Vorinstanz festgestellten Betreuungsanteile (70 % Klägerin zu 30 % Beklagte; angefochtener Entscheid E. 4.3.1 f.), wurde von den Parteien nicht substantiiert beanstandet. Zwar bringt die Klägerin im Grundsatz vor, ihr seien 100% der Grundbeträge und Überschussanteile der Kinder zuzurechnen. Indessen begründet sie dies einzig damit, dass den Parteien aufgrund der vereinbarten Betreuungszeiten effektiv keine alternierende Obhut zukomme, sondern dem Beklagten lediglich ein erweitertes Besuchsrecht (Berufung Klägerin S. 14 ff.).