10. Barbedarf Kinder Der von der Vorinstanz festgestellte Barbedarf beider Kinder in der Höhe von je Fr. 1'160.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil bei Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil bei Beklagter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 160.00, Steueranteil: Fr. 100.00; abzüglich Kinderzulagen Fr. 200.00; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3) blieb unbestritten.