gebührenden Kinder- und Ehegattenunterhalts (vgl. E 4.2.3 und 4.2.4 hiervor). Wie sich nachfolgend herausstellen wird (vgl. E. 11.1.2 und 11.1.3 hernach), wäre ein höherer Überschuss (infolge des von der Klägerin behaupteten tieferen familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten) ohnehin ebenfalls auf den ehelichen Lebensstandard vor der Trennung zu reduzieren, weshalb auch ein tieferer beklagtischer Bedarf im Ergebnis nicht zur Festsetzung von höheren Unterhaltsbeiträgen führen kann.