9.4. Die weiteren Vorbringen der Klägerin zum Bedarf des Beklagten (Berücksichtigung tieferer Arbeitswegkosten und einer tiefere Steuerbelastung, keine Berücksichtigung einer Leasinggebühr; vgl. Berufung Klägerin S. 6 ff.) sind nicht zu beurteilen. Ein (wie von der Klägerin behauptet) tieferes familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten führt einzig zu einem höheren Überschuss. Wie bereits ausgeführt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard indessen als absolute Obergrenze des - 33 -