9.3.3. Die Vorbringen der Klägerin sind unbegründet. Bei der Unterhaltsberechnung ist von den effektiven Zahlen auszugehen. Wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die VVG-Prämie erweitert, so ist in diesem Fall die effektive Prämie einzusetzen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Parteien bereits während des ehelichen Zusammenlebens unterschiedlich versichert gewesen sind (Klagebeilagen 6 und 7). Die unterschiedlichen Versicherungsdeckungen entsprechen somit auch dem ehelichen Standard, womit es bei den von der Vorinstanz eingesetzten KVG- und VVG- Prämien sein Bewenden hat.