9.3.2. Der Beklagte macht dahingegen geltend (Berufungsantwort Beklagter Rz. 20 ff), die Behauptung der Klägerin, aus Gründen der Gleichbehandlung sei bei beiden Parteien die gleiche VVG-Prämie einzusetzen, sei falsch. Sie widerspreche dem Gebot, die effektiven Zahlen zu berücksichtigen. Dass die Klägerin halbprivat und der Beklagte privat versichert seien, habe der Aufgabenteilung und dem Lebensstandard während des ehelichen Zusammenlebens entsprochen. Grund sei namentlich gewesen, dass der Beklagte in gesundheitlichen Belangen deutlich empfindlicher sei und in der Vergangenheit diverse medizinische Behandlungen habe auf sich nehmen müssen. Umgekehrt sei die Klägerin fit und gesund.