9.3. 9.3.1. Weiter bringt die Klägerin vor (Berufung Klägerin S. 9), die Vorinstanz habe bei beiden Parteien nicht nur die KVG-Prämie, sondern zudem auch die VVG-Prämie berücksichtigt. Würden VVG-Prämien berücksichtigt, sei zu beachten, dass bei beiden Parteien ob der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Verfahrensbeteiligten auch nur die gleichen Zusatzleistungen aufzurechnen seien. Ein Blick auf die von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Fr. 460.30 im Vergleich zu den dem Beklagten angerechneten Fr. 760.70 verdeutliche, dass die Parteien nicht gleichwertig VVG-versi- chert seien. Tatsächlich sei die Klägerin "nur" halbprivat versichert, der Beklagte demgegenüber privat.