Dass die Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens in Unterhaltsfragen – 1 % des Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft als Nebenkosten eingesetzt hat, ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zu beanstanden. Die Feststellung der Vorinstanz, der Steuerwert einer Liegenschaft liege notorisch unter dem Verkehrswert, ist ebenfalls korrekt (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2).