Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die Nebenkosten eine Pauschale von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses eingesetzt haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 m.H. und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Dass die Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens in Unterhaltsfragen – 1 % des Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft als Nebenkosten eingesetzt hat, ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zu beanstanden.