Im summarischen Verfahren, in dem glaubhaft machen genüge, habe der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er monatlich Fr. 500.00 für Heizöl ausgebe. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht die verbreitete Regel angewendet, wonach auf jährliche Nebenkosten von 1 % des Verkehrswerts abgestellt werden könne.