9.2.3. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort Rz. 12 ff.), die Kritik der Klägerin sei unbegründet. Zum einen übersehe sie, dass die eheliche Liegenschaft gross sei (mit 280 m2 Wohnfläche). Bei dieser Wohnfläche werde von einem jährlichen Heizölverbrauch von 4'500 – 5'400 Litern ausgegangen. Der Beklagte habe die Heizölbestellung von 4'000 Litern vom 27. September 2022 mit Fr. 5'596.00 bezahlt. Im summarischen Verfahren, in dem glaubhaft machen genüge, habe der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er monatlich Fr. 500.00 für Heizöl ausgebe.