Gemäss Rechtsprechung seien Parteien aber verpflichtet, Nebenkosten detailliert nachzuweisen. Täten sie dies nicht, sei auf den Betrag an Nebenkosten abzustellen, den die Gegenpartei anerkannt habe. Die von der Vorinstanz angewendete Faustregel, wonach die Nebenkosten dem Gegenwert von 1 % des Verkehrswertes entsprechen solle, existiere im gerichtlichen Unterhaltsverfahren hingegen nicht. Da der Beklagte einerseits nicht habe nachweisen können, dass ihm höhere Nebenkosten als von der Klägerin anerkannt anfallen, und andererseits die Höhe der Nebenkosten von der Partei, die sie angerechnet haben möchte, nachzuweisen sei, seien - 31 -