9.2.2. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung dagegen vor (Berufung S. 6 ff.), der Beklagte habe zwar eine Heizölbestellung für 4'000 Liter vom 27. September 2022 verurkundet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, damit habe der Beklagte nachgewiesen, dass er monatlich Fr. 500.00 für Heizöl aufwenden müsse, sei aber offensichtlich falsch. So verkenne die Vorinstanz, dass eine Heizölbestellung weder den Beweis für eine effektive Lieferung noch für den Lieferpreis erbringe. Die Vorinstanz habe dem Beklagten gemäss Faustregel weitere Fr. 1'350.00 monatlich an zusätzliche Nebenkosten angerechnet. Gemäss Rechtsprechung seien Parteien aber verpflichtet, Nebenkosten detailliert nachzuweisen.