Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der Klägerin die Aufstockung ihres Arbeitspensums bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und somit weiterhin das überwiegende Tätigsein im Homeoffice möglich sein wird (vgl. act. 90). Angemessen erscheinen in der 2. Phase Berufsauslagen in gleicher Höhe, wie sie dem Beklagten, welcher einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeitet, von der Vorinstanz angerechnet wurden. Es ist folglich von Arbeitswegkosten von Fr. 520.00 und Verpflegungskosten von Fr. 174.00 auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).