Krankenkassenprämien: Fr. 460.30; Arbeitsweg: Fr. 156.60; auswärtige Verpflegung: Fr. 44.00). In der zweiten Phase ab 1. August 2024, in welcher der Klägerin eine Aufstockung ihres Arbeitspensum von 50 % auf 80 % zugemutet und ein entsprechendes höheres Einkommen angerechnet wird, sind auch ihre Berufsauslagen angemessen zu erhöhen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der Klägerin die Aufstockung ihres Arbeitspensums bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und somit weiterhin das überwiegende Tätigsein im Homeoffice möglich sein wird (vgl. act. 90).