lichen Steuerlast von Fr. 2'500.00 pro Monat (Berufung Klägerin S. 6 und 12 f.). 8.3. 8.3.1. Zum familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin (exkl. Steuern) in der ersten Phase von September 2022 bis Juli 2024 kann nach Gesagtem grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4.1), zumal dieses von keiner Partei (substantiiert) bestritten wird. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich exklusive eines Anteils für die laufenden Steuern in der ersten Phase somit auf Fr. 3'730.90 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; Krankenkassenprämien: Fr. 460.30;