Bei einem 80 %-Arbeitspen- sum ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen (ohne Spesen, inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'664.00 (Fr. 3'540.00 / 5 x 8), welches der Klägerin ab August 2024 anzurechnen ist. Spesen sind in der 2. Phase keine zu berücksichtigen, da nicht damit gerechnet werden kann, dass solche der Klägerin bei ihrer neuen Arbeitsstelle ebenfalls ausbezahlt werden. - 27 - 6.4. Zusammenfassend ist bei der Klägerin von folgenden monatlichen Einkommenszahlen (netto, exkl. Kinderzulagen) auszugehen: September 2022 bis Juli 2024 Fr. 3'715.00 ab August 2024 Fr. 5'664.00