6.3.2. Die Klägerin ist derzeit in einem 50 % Arbeitspensum bei der F._____ AG angestellt. In dieser Tätigkeit verdient sie – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – monatlich netto Fr. 3'715.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesenanteil Fr. 175.00 [Klagebeilagen 3 und 4]). Bei der Aufrechnung auf ein 80 %-Arbeitspensum für die zweite Phase ab August 2024 ist auf dieses tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei einem 80 %-Arbeitspen- sum ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen (ohne Spesen, inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'664.00 (Fr. 3'540.00 / 5 x 8), welches der Klägerin ab August 2024 anzurechnen ist.