In Bezug auf die Ferienbetreuung haben sich die Parteien im Umfang von gerundet 69 % (Klägerin) zu 31 % (Beklagter) geeinigt (13 Schulferien pro Jahr, von denen der Vater während 4 Wochen die Betreuung zu übernehmen hat). Die von den Parteien vereinbarte und von der Vorinstanz genehmigte Betreuungsregelung entspricht somit einer alternierenden Obhut (vgl. zur Lehre und Rechtsprechung, wonach ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30% oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Obhut auszugehen ist: MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], Bd. I, 4. Aufl.