In Anwendung dieses Berechnungsmodells kommt der Beklagte bei der vereinbarten Betreuungsregelung auf 12 Betreuungseinheiten, was einem Betreuungsanteil von gerundet 29 % (12 / 42) entspricht. In Bezug auf die Ferienbetreuung haben sich die Parteien im Umfang von gerundet 69 % (Klägerin) zu 31 % (Beklagter) geeinigt (13 Schulferien pro Jahr, von denen der Vater während 4 Wochen die Betreuung zu übernehmen hat).