6.3. 6.3.1. Die Parteien haben sich vorinstanzlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 hinsichtlich ihrer beiden Kinder auf eine alternierende Obhut mit entsprechendem Betreuungsplan geeinigt. Demgemäss betreut der Beklagte die beiden Kinder jede Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend und zusätzlich jede zweite Woche an den Wochenenden bis Sonntagabend sowie während jeweils vier Wochen Ferien im Jahr (act. 166). Die übrige Zeit werden die Kinder von der Klägerin betreut.