Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.199 vom 14. Februar 2021 E. 3.4.4). Die zu gewährenden Übergangsfristen - 25 - können und sollen gerade bei guten finanziellen Verhältnissen durchaus grosszügig ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2022 E. 5.3.3.3).