Gemäss dem Schulstufenmodell nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4).