6.2.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie vorliegend – keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und 147 III 308 E. 5.2).