6.1.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 11), der Beklagte verkenne, dass das ihm von der Vorinstanz zugesprochene Besuchs- und Ferienrecht nur leicht über dem gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrecht liege und damit kein Abweichen vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell zeitige.