Es sei nicht einzusehen, warum die Klägerin diesen freien Tag und die Möglichkeit, zumindest noch einen halben Tag zu arbeiten, nicht nutze. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das Schulstufenmodell nur bei der alleinigen Obhut und vollständigen Betreuung durch einen Elternteil anwendbar sei. Bei einer alternierenden Obhut werde ein Pensum von mehr als 50 % verlangt, wenn dies angesichts freier Tage möglich sei. Der Lohn der Klägerin von Fr. 3'540.00 basierend auf dem 50 % Pensum sei somit auf Fr. 4'250.00 hochzurechnen. Hinzu komme die gleichbleibende Spesenpauschale von Fr. 175.00.