6.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Rz. 59 ff.), eine Pensumerhöhung auf 60 % sei möglich und zumutbar. So habe die Klägerin in der Parteibefragung anerkannt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin auf 60 % aufstocken könne. Dies sei der Klägerin auch zumutbar. So hätten die Parteien die gemeinsame Obhut vereinbart, die genehmigt worden sei. Der Beklagte betreue die beiden Töchter jeden Freitag. Genau an den Freitagen arbeite die Klägerin nicht. Es sei nicht einzusehen, warum die Klägerin diesen freien Tag und die Möglichkeit, zumindest noch einen halben Tag zu arbeiten, nicht nutze.