genehmigt, wobei der Kläger die Töchter jeweils am Freitag und an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl betreue. Es sei jedoch festzustellen, dass die Klägerin während der gemeinsamen Ehe von über zehn Jahren keinem höheren Arbeitspensum nachgegangen bzw. sie vor dieser Anstellung gar keiner Arbeit mit festem Pensum nachgegangen sei. Unter Berücksichtigung des gelebten Standards sei diese konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung vorübergehend weiterzuführen. Vor dem Hintergrund der auch so überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine Pensumerhöhung nicht angezeigt.