6. Einkommen Klägerin 6.1. 6.1.1. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz fest (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), diese arbeite seit Dezember 2021 in einem Pensum von 50 % […]. In dieser Tätigkeit verdiene die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'715.00 (inkl. 13. Monatslohn und monatlichen Pauschalspesen von Fr. 175.00). Im Urteilszeitpunkt sei C._____ 13 und D._____ 11 Jahre alt. Die jüngere Tochter befinde sich in der 5. Primar- schul-Klasse. D._____ werde erst im Sommer 2024 in die Oberstufe übertreten. In Anwendung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells sei der Klägerin damit ein Arbeitspensum von 50 % anrechenbar.