5.8.2. Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse zwar als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Rechnerische Überschussanteile (nach der Kopfregel) von je Fr. 436.00 pro Kind (1/6 des Überschusses von Fr. 2'613.00; vgl. E. 5.7 hiervor) sind vorliegend indessen nicht unangemessen und entsprechend zu veranschlagen. Diese Deckelung des Überschussanteils der Kinder rechtfertigt sich, da hier der vor der Trennung gelebte Standard nicht durch die dazumal verfügbaren Mittel der Familie, sondern durch die vom Beklagten behauptete und nachgewiesene Sparquote limitiert wurde.